Handelsregister
Laut einem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 23.1.2024 (Az. II ZB 7/23 st171224) hat der Geschäftsführer einer GmbH keinen Anspruch aus Art. 17 Abs. 1 Datenschutzgrundverordnung auf Löschung seines Geburtsdatums und seines Wohnorts im . Einschränkungen des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung, die im überwiegenden Interesse anderer oder der Allgemeinheit liegen, müssten hingenommen werden. Der Geschäftsführer hatte argumentiert, seine berufliche Tätigkeit bestehe im Umgang mit Sprengstoff, so dass er Opfer einer Entführung oder eines Raubes werden könnte. Gleiches gilt nach Ansicht des BGH (Az. II ZB 8/23 st171324) für den Kommanditisten einer GmbH & Co. KG.
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